Vertretung
Es gelten die Regeln des Obligationenrechts, mit folgender Ausnahme:
- Eine sog. „Fremdorganschaft“ ist nur beschränkt erlaubt; mindestens ein Komplementär muss vertretungsbefugt sein.
Weiterführende Informationen
Haftung
Es gelten die Regeln, die bei den einzelnen Gesellschaftertypen, d.h. beim Komplementär und beim Kommanditär, erläutert wurden:
» Gesellschafter: Komplementär