Die Legaldefinition der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (kurz KkK) von KAG 98 lautet wie folgt:
Art. 98 KAG: Begriff
1 Die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen ist eine Gesellschaft, deren ausschliesslicher Zweck die kollektive Kapitalanlage ist. Wenigstens ein Mitglied haftet unbeschränkt (Komplementär), die anderen Mitglieder (Kommanditärinnen und Kommanditäre) haften nur bis zu einer bestimmten Vermögenseinlage (der Kommanditsumme).
2 Komplementäre müssen Aktiengesellschaften mit Sitz in der Schweiz sein. Sie dürfen nur in einer einzigen Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen als Komplementär tätig sein.
3 Kommanditärinnen und Kommanditäre müssen qualifizierte Anlegerinnen und Anleger nach Artikel 10 Absatz 3 sein.
Synonyme
- Französisch: société en commandite de placements collectifs
- Italienisch: società in accomandita per investimenti collettivi di capitale
- Englisch: limited partnerships for collective investments
Kürzel dieser Gesellschaftsform:
- KkK
- KGK (zB bei ESTV in Verwendung)
Literatur
HASENBOEHLER FRANZ (Hrsg.), Recht der kollektiven Kapitalanlagen, unter Berücksichtigung steuerrechtlicher Aspekte, Zürich 2007, S. 90 ff.
Weiterführende Informationen
RA U. Bürgi in PRIVATE (2007): Indirekte Immobilienanlage nach neuem KAG
Real Estate Private Equity: Struktur
Immobilienerwerb in der Schweiz
Detailinformationen: Immobilieninvestitionen und KAG-Revision