Grundlagen
Art. 108 KAG: Rechenschaftsablage
1 Für die Rechenschaftsablage der Gesellschaft und die Bewertung des Vermögens gelten die Artikel 88 ff. sinngemäss.
2 International anerkannte Standards sind zu berücksichtigen.
Art. 81 KKV, Abs. 1
(Art. 57 KAG)
1 Anlagen, Guthaben und Forderungen gemäss den Artikeln 78–80 desselben Emittenten dürfen insgesamt 20 Prozent des Fondsvermögens nicht übersteigen.
Bewertungsregeln
Es sind die Bewertungsregeln für die offenen kollektiven Kapitalanlagen sinngemäss anwendbar.