Grundlage
Der Gesetzgeber hat für die KkK keine Depotbank vorgeschrieben.
Hingegen ist eine Depot- und Zahlstelle vorgesehen [vgl. KAG 102 Abs. 1 lit. j:
Voraussetzungen
- kein Erfordernis einer Bewilligung nach KAG 13 Abs. 2
- keine Kontrollaufgaben (im Gegensatz zur Depotbank)
Funktionen
- Zeichnungen
- Abwicklung Zahlungsverkehr
- Ausschüttungen
- ev. vertragliche Übertragungen weiterer Aufgaben.