Grundlage
Art. 106 KAG: Einsicht und Auskunft
1 Die Kommanditärinnen und Kommanditäre sind berechtigt, jederzeit Einsicht in die Geschäftsbücher der Gesellschaft zu nehmen. Geschäftsgeheimnisse der Gesellschaften, in die die Kommanditgesellschaft investiert, bleiben gewahrt.
2 Die Kommanditärinnen und Kommanditäre haben mindestens einmal vierteljährlich Anspruch auf Auskunft über den Geschäftsgang der Gesellschaft.
Einsichts- und Auskunftsrecht der Kommanditäre
Die Kommanditäre sind berechtigt
- jederzeit Einsicht in die Geschäftsbücher KkK zu nehmen, nicht dagegen in jene der Beteiligungsgesellschaften
- mindestens einmal vierteljährlich Auskunft über den Geschäftsgang der KkK zu erhalten.