Einleitung
Die Gesellschaft entsteht durch den Handelsregistereintrag [vgl. KAG 100 Abs. 1].
Die Einzelheiten werden erläutert unter:
Prospekt
Grundlage:
Der Prospekt konkretisiert die im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Angaben gemäss KAG 102 Abs. 1 lit. h, nämlich:
- die Anlagen
- die Anlagepolitik
- die Anlagebeschränkungen
- die Risikoverteilung
- die mit der Anlage verbundenen Risiken
- die Anlagetechniken.
Gesellschaftsvertrag
Grundlagen:
- KAG 9 Abs. 3
- KAG 102 (zwingender Inhalt)
- KKV 119
Der Gesellschaftsvertrag
- bildet Grundlage für die Bewilligung der KkK durch die Aufsichtsbehörde
- bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde [vgl. KAG 13 Abs. 2 lit. und KAG 15 Abs. 1 lit. c sowie KKV 7 lit. b]
Der Gesellschaftsvertrag regelt die Einzelheiten und kann hiefür enthalten:
- Form
- Schriftlichkeit
- Inhalt (zwingender Inhalt)
- Firma
- Sitz
- Zweck
- Firma und Sitz der Komplementäre
- Betrag der gesamten Kommanditsumme
- Dauer
- Bedingungen über den Ein- und Austritt der Kommanditäre
- Register der Kommanditäre
- Regeln für die kollektive Kapitalanlage
- Anlagen
- Anlagepolitik
- Anlagebeschränkungen
- Risikoverteilung
- mit der Anlage verbundene Risiken
- Anlagetechniken
- Delegation der Geschäftsführung und Vertretung
- Beizug einer Depot- und einer Zahlstelle
- Weiterer Inhalt (dispositives Recht)
- Beschlussfassung
- Beschlussfassungsquoren
- Bemessungskriterien zur Stimmrechtsausübung
- Einstimmigkeit
- Bei Festlegung des Mehrheitsprinzips > Kopfstimmprinzip
- Geschäftsführung
- Mitbestimmungsrechte der Kommanditäre
- Widerspruchsrecht der Kommanditäre
- Bezeichnung der obligatorischen Revisionsstelle
- Leistungen der Kommanditäre
- Kommanditsummen
- Kommanditeinlagen
- Leistungen der Komplementäre
- Art und Umfang der Beitragspflicht
- wie es der Gesellschaftszweck erheischt
- Art und Umfang der Beitragspflicht
- Gewinn- und Verlustbeteiligung
- Komplementäre
- Kommanditäre
- Gebührenordnung
- Delegation der Anlageentscheide und weitere Tätigkeiten durch die Komplementäre an Dritte, sofern und soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt
- Aufträge nur an einwandfrei qualifizierte Personen, unter Instruktion, Überwachung und Kontrolle der Auftragsdurchführung
- Beteiligungsmöglichkeiten für geschäftsführende Personen der Komplementäreunter folgenden Voraussetzungen
- Erlaubnisvorbehalt im Gesellschaftsvertrag
- Beteiligung aus Privatvermögen
- Zeichnung der Beteiligung bei der Lancierung
- Konkurrenzverbot der Komplementäre
- Bedingungen des Ein- und Austritts sowohl der Komplementäre als auch der Kommanditäre
- Ein- und Austritt der Kommanditäre / Entscheid der Komplementäre
- Vermögensrechtliche Folgen des Ausscheidens eines Gesellschafters
- Wahl einer Fremdwährung als Rechnungseinheit
- im Gesetz nicht erwähnte Auflösungsgründe
- Beschlussfassung
Firma
Grundlage:
Die Firma (Name) der KkK hat sich wie folgt zusammenzusetzen:
- Familienname wenigstens eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters
- Gesellschaftsverhältnis andeutender Zusatz [vgl. OR 947 Abs. 1 per analogia]
Weiterführende Informationen
Zweck
Grundlagen:
Der Zweck der KkK ist vom Gesetzgeber bzw. Verordnungsgeber eng umgrenzt worden:
- Positiv
- ausschliesslich kollektive Kapitalanlage (Verwaltung des gesellschaftseigenen Vermögens)
- Negativ
- Keine Dienstleistungen im Sinne von KAG 29 für Dritte
Bewilligungspflicht
KkK sind bewilligungspflichtig; ein entsprechendes Gesuch ist an die FINMA zu stellen.
Weiterführende Informationen
» FINMA-Wegleitung: Gesuche betreffend die Bewilligung als KkK
Handelsregistereintragung
Grundlage:
- KAG 100 Abs. 2
„Die Anmeldung der einzutragenden Tatsachen oder ihre Änderung müssen von allen Komplementären beim Handelsregister unterzeichnet oder schriftlich mit beglaubigten Unterschriften eingereicht werden“ [KAG 100 Abs. 2].