Die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KkK) ist unterschiedlich umstrukturierungsfähig:
- Umwandlungen oder Fusionen
- unmöglich [vgl. FusG 2 lit. a, FusG 4 und FusG 54 e contrario]
- Vermögensübertragung
- Zulässigkeit, und zwar sowohl in der Übertragenden- als auch in der Empfänger-Funktion [vgl. FusG 69 Abs. 1]